Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungsobjekte, die im Eigentum der Gemeinde stehen
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung 07/2025 vom 16.10.2025
1) Allgemeines
Die Marktgemeinde Gumpoldskirchen (im Folgenden „Gemeinde“) ist Vermieterin verschiedener Veranstaltungsobjekte.
Der Vertragspartner mietet die Räumlichkeiten und Flächen (im Folgenden „Veranstalter“)
2) Mietvertrag
Das Mietverhältnis zwischen Gemeinde und Veranstalter wird durch einen Mietvertrag geregelt. Bestandteil dieses Mietvertrages sind diese AGB. Der Mietvertrag gilt als Rechnung. Die Veranstaltungsobjekte (Räume und Flächen) der Gemeinde (Atrium, außen Nutzung des Atriums, Vineum plus Außenflächen, altes Rathaus, Bergerhaus) werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur von dem/der dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.
Ort, Beginn und Dauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbauzeiten) sowie Ausmaß und Art der gemieteten Räume/Flächen und bestellten sonstigen Leistungen und besonderen Einrichtungen sowie das vertraglich ausbedungene Entgelt sind im Mietvertrag festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf die Vermietung der Objekte besteht nicht.
3) Vertragsobjekt
Die Veranstaltungsräume, Flächen und Einrichtungen werden von der Gemeinde ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, vom Veranstalter im Einzelfall den Abschluss einer speziellen Versicherung der gemieteten Räumlichkeiten zu fordern und den Nachweis des Abschlusses einer solchen Versicherung als Bedingung für die Gültigkeit des Mietvertrages vorzusehen. Die Installierung von elektrischen Anlagen ist in allen Räumen untersagt, es sei denn, die Gemeinde erteilt hierzu eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung und der von dem Veranstalter namhaft gemachte behördlich konzessionierte Elektroinstallateur hat vorher eine fachliche Genehmigung gegeben.
4) Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Die im Einzelnen für die gemieteten Räumlichkeiten vorgegebene Höchstanzahl an Personen (Fassungsvermögen) darf bei den Veranstaltungen nicht überschritten werden.
5) Anmeldepflicht und sonstige gesetzliche Verpflichtungen
Der Veranstalter hat alle mit der den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig zu erwirken. Der Veranstalter haftet der Gemeinde für alle Schäden, die dem Veranstalter aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen. Amtlichen Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten.
Ebenso obliegen die allenfalls erforderliche Anmeldung bei den Verwertungsgesellschaften im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (z. B. AKM) und die Entrichtung der diesbezüglichen Entgelte dem Veranstalter.
6) Informationspflicht
Der Veranstalter hat spätestens zwei Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung der Gemeinde den Ablauf der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben.
7) Miete
Die Höhe der Miete und der Nebenkosten richtet sich nach den vom Gemeinderat festgesetzten Entgeltrichtlinien. Werden Sonderleistungen gewünscht, sind diese in den Mietvertrag aufzunehmen. Für Probenaktivitäten im üblichen Ausmaß (eine Haupt- bzw. eine Generalprobe und etwaige Stellproben) gelten die Pauschalkosten, welche vom Gemeinderat festgesetzt wurden. Die Möglichkeit für Proben richtet sich immer nach der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten und kann nicht garantiert werden.
8) Leistungsumfang
Im Mietpreis sind folgende Leistungen und Bereitstellungen inbegriffen: Reinigung der Räumlichkeiten nach der Veranstaltung (Endreinigung), Strom, Beheizung, Beistellung von hauseigenen Stühlen.
Nicht inkludiert sind:
a Bereitstellung von sonstigem Mobiliar, Bühnenausstattung, Notenpulten, Requisiten u.ä., Blumenschmuck, Ton- und Lichttechnik sowie die Entsorgung des anfallenden Mülls.
b Technische Einrichtungen, insbesondere Ton-, Licht- und Videotechnik. Diese können nur von einem von der Gemeinde autorisierten Techniker bedient bzw. in Betrieb genommen werden. Dem Veranstalter werden Technikerleistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
c Müllentsorgung - die getrennte Müllentsorgung ist durch den Veranstalter sicherzustellen und direkt mit einer Entsorgungsfirma zu regeln.
d Die Reinigung der Sanitärbereiche oder sonstiger Bereiche während der Veranstaltung
e An die gemieteten Räume/Flächen angrenzenden öffentlichen Flächen sowie nicht gemietete Räume/Flächen, Gebäudeteile, Anlagen und/oder Betriebsmittel dürfen nicht genutzt werden.
f Werden dennoch nicht gemietete Räume/Flächen oder gemietete Flächen länger als vereinbart genutzt, wird dem Veranstalter ein entsprechendes Nutzungsentgelt verrechnet.
g In den nicht gemieteten Räumlichkeiten/Flächen können parallel andere Nutzungen Dritter erfolgen und es können sich somit Überschneidungen in den allgemein genutzten Räumlichkeiten/Flächen (insbesondere Gänge, Stiegen, WCs etc.) ergeben.
9) Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20% der im Mietvertrag festgesetzten (Grund-)Miete zu leisten, Minimum € 200,-.
Die Restzahlung einschließlich der Nebenkosten muss spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn auf dem angegebenen Konto der Gemeinde gutgeschrieben sein.
Liegt die Gesamtmiete unter € 200,-, so ist sie bei Vertragsabschluss zur Gänze fällig. Eine eventuelle Nachzahlung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Rechnungszugang fällig.
Die Anzahlung verfällt bei einem Rücktritt vom Vertrag gemäß Punkt 17, Ziffern 1-5, sowie bei einseitiger Aufkündigung des Vertrages durch den Veranstalter.
Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich elektronisch an eine vom Veranstalter bekanntgegebene E-Mail-Adresse.
Verzugszinsen in der Höhe von 6% p.a.
10) Kaution
Die Gemeinde ist berechtigt, vor der Benützung von Räumlichkeiten eine Kaution in der vom Gemeinderat festgelegten Höhe einzufordern. Die Kaution ist bis längstens 1 Woche vor Mietbeginn zu erlegen. Ferner ist die Gemeinde berechtigt, für die allfällige Überziehung der vereinbarten Benützungszeit eine Kaution in der vom Gemeinderat festgelegten Höhe einzufordern. Eine allfällige Überziehung wird ab der 16. Minute stundenweise von der Kaution einbehalten.
Die Kaution wird von der Gemeinde mittels separater Rechnung vorgeschrieben.
Rückerstattung der Kaution: Die Rückerstattung der Kaution erfolgt binnen 7 Tagen nach der Begehung im Anschluss an die Veranstaltung, sofern keine Schäden festgestellt werden bzw. keine offenen Forderungen der Gemeinde bestehen. Sollte die Kaution (oder ein Teil der hinterlegten Kaution) seitens der Gemeinde einbehalten werden, erfolgt eine schriftliche Information über die Zusammensetzung des einbehaltenen Kautionsbetrags von der Gemeinde an den Veranstalter.
Bei Beendigung der Nutzung ist der Veranstalter verpflichtet, die Veranstaltungsräumlichkeiten/-flächen samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, geräumt von eigenen Fahrnissen und „besenrein“ zurückzustellen – dies gilt auch für die dazugehörigen Außenflächen und Außenanlagen.
Die allenfalls mitgenutzte Vorbereitungsküche ist komplett geräumt von eigenen Fahrnissen und Speisen/ Getränken und besenrein zurückzustellen.
Es erfolgt eine weitere Begehung, bei der anhand des vor der Veranstaltung unterfertigten Begehungsprotokolls allfällige im Zuge der Veranstaltung entstandene Schäden festgehalten werden. Gleichzeitig sind sämtliche Schlüssel vom Veranstalter an die Gemeinde zu retournieren. Die Behebung dieser Schäden erfolgt durch die Gemeinde - die Kosten sind durch den Veranstalter zu ersetzen. Dies gilt auch für Verschmutzungen, die nicht dem vereinbarten Zustand bei Rückgabe entsprechen.
11) Endabrechnung
Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Abrechnung der Miete und allfälliger Nebenleistungen oder Schäden. Der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
12) Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Veranstalter der Gemeinde Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zu bezahlen.
13) Gebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Gebühren, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, trägt der Veranstalter.
14) Erhöhter Reinigungsaufwand und Küchenreinigung
Die Gemeinde ist berechtigt, Zuschläge für erhöhten Reinigungsaufwand im Ausmaß der Selbstkosten zu verrechnen. Die Bereiche der Küche einschließlich der benutzten Geräte müssen der Gemeinde komplett geräumt und besenrein übergeben werden, andernfalls ist ein Reinigungszuschlag von 100% der Grundmiete zu entrichten. Der Mehraufwand bei der Reinigung von stark verschmutzt zurückgelassenen Räumlichkeiten kann von der hinterlegten Kaution einbehalten werden.
15) Rücktritt vom Vertrag
Die Gemeinde ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a der Veranstalter mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist (die Kaution nicht zeitgerecht hinterlegt wurde),
b die erforderliche Anmeldung nach NÖ Veranstaltungsgesetz nicht erfolgt und etwaige behördliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden,
c der Gemeinde bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist,
d der Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nicht nachgewiesen wird,
e der Veranstalter aus anderen Verträgen mit der Gemeinde in Zahlungsverzug ist,
f außergewöhnliche Umstände im öffentlichen Interesse es erfordern,
g die vermieteten Räume aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls für eine andere Veranstaltung benötigt werden,
h das Gebäude oder sonstige Flächen ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Bei einem Rücktritt gemäß lit a. bis lit. e bleibt der Veranstalter zur Zahlung der Grundmiete verpflichtet. Dem Veranstalter erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der Gemeinde. Hat die Gemeinde den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird keine Miete geschuldet. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Veranstalter kann von seiner verbindlichen Buchung durch einseitige schriftliche Erklärung zurücktreten. Bei einem Rücktritt sind folgende Zahlungen zu leisten:
a bis 90 Tage vor der Veranstaltung 25 % des Rechnungsbetrages
b bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des Rechnungsbetrages
c bis 30 Tage vor der Veranstaltung 75 % des Rechnungsbetrages
d innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung 100% des Rechnungsbetrages
Zusätzlich sind der Gemeinde alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen, die mit der Stornierung in Zusammenhang stehen, zu ersetzen
16) Behandlung des Mietobjekts
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Veranstaltungsräumlichkeiten/-flächen samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen widmungsgemäß, schonend und pfleglich zu behandeln und wie übernommen zurückzustellen.
Die Grünflächen dürfen nicht befahren oder darauf mit dem Boden verbundene Einrichtungen aufgestellt werden (z.B. Zelte).
Erfolgt dies nicht oder mit Verzug, ist die Gemeinde berechtigt, die entsprechenden Ersatzvornahmen auf Kosten des Veranstalters vornehmen zu lassen.
17) Haftung
Die Gemeinde übergibt die vermieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand, wovon sich der Veranstalter bei der Übergabe zu überzeugen hat (Begehung mit einer vom Veranstalter genannten verantwortlichen Aufsichtsperson samt Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten des Mietobjekts insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen). Sind bis vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstalter keine Beanstandungen erhoben worden, gelten Mieträume und Einrichtungen als vom Veranstalter in ordnungsgemäßen Zustand übernommen. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Veranstalter haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen, sowie von den Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden, zur ungeteilten Hand mit dem Schädiger/die Schädigerin und hält die Gemeinde diesbezüglich schad- und klaglos. Dies gilt insbesondere für
• Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
• Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
• alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes und/oder der Brandwache ergeben,
• alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch durch Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung,
• alle Schäden am Gebäude und Inventar sowie an Teilnehmern der Veranstaltung, die sich aus einer Überschreitung der Höchstzahl der genehmigten Personen oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen des Hauswartes, der Brandsicherheitswache oder des Sicherheitspersonals ergeben. Der Schaden wird auf Kosten des Veranstalters durch die Marktgemeinde Gumpoldskirchen behoben. Beschädigtes bzw. abhanden gekommenes Inventar wird in gleicher Qualität von der Gemeinde zu Lasten des Veranstalters neu beschafft. Mieter der Veranstaltungsräume im alten Rathaus übernehmen ausdrücklich für die Dauer der Miete die Haftung für jedwede Beschädigung der dort befindlichen Bilder sowie deren Abhandenkommen. Die Gemeinde ist im Einzelfall berechtigt, eine gesonderte Kaution, Sicherstellung oder Bürgschaft zu verlangen. Die Gemeinde ist berechtigt, für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung eine Aufsichtsperson auf Kosten des Veranstalters einzusetzen. Die Gemeinde haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
18) Anwesenheitspflicht
Der Veranstalter hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass der/die für die Veranstaltung verantwortlichen Person(en) anwesend ist/sind.
19) Besichtigungen und Kontrollen
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit in den vom Veranstalter benützten Räumlichkeiten und Flächen Kontrollen durchzuführen.
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung außerhalb des Mietzeitraums Besichtigungen durchzuführen
20) Abhanden gekommene Gegenstände
Die Gemeinde haftet nicht dafür, wenn dem Veranstalter, seinen Beschäftigten oder Erfüllungsgehilfen, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen, dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (Diebstahls- und Einbruchsversicherungen) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.
21) Einbringen von Gegenständen und Dekoration
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Gemeinde eingebracht werden. Über die Zeit der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Zur Ausschmückung dürfen ausschließlich b1/q1 zertifizierte Stoffe (Materialien) und Gegenstände eingebracht werden. Dekorationen, die wiederholt verwendet werden, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls mittels behördlich anerkannter Flammschutzmittel erneut zu imprägnieren. Offenes Feuer oder Licht sind nicht gestattet. Das Einbringen von leicht entzündbaren Stoffen in die Räumlichkeiten ist untersagt. Überhaupt dürfen Sachen jedweder Natur, insbesondere Dekorationen, nur nach vorheriger Besichtigung und Zustimmung der Vermieterin in die Mietobjekte eingebracht werden. Das Abbrennen von Saalfeuerwerken sowie die Dekoration mit gasgefüllten Luftballons sind nicht gestattet. Die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden. Das Anbringen von Klebebändern und Klebefolien und Klebebuchstaben ist an sämtlichen Boden und Wandflächen der Gebäude untersagt.
22) Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art, die in ein Mietobjekt eingebracht werden, wird von der Gemeinde keine, wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren dieser Gegenstände gehen zu Lasten des Veranstalters und dieser hat auch u.a. die Gemeinde von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Bewachung wird von der Gemeinde nicht gestellt.
23) Abbau und Abtransport
Der Abbau/Abtransport eingebrachter Gegenstände muss bis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls die Gemeinde berechtigt ist, bis zum Abtransport ein Entgelt von Euro 150,- pro angefangener Stunde zu fordern (siehe auch Entgeltrichtlinien), oder alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters entfernen und verwahren zu lassen.
24) Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern oder Beauftragten der Gemeinde verursacht werden, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
25) Anordnung von Tischen und Stühlen
Die Bestuhlung ist aus sicherheits- und brandschutztechnischen Gründen nur nach den vorliegenden Bestuhlungsplänen vorzunehmen. Erfolgt die Aufstellung der Tische und Stühle durch den Veranstalter selbst, so hat dieser die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen und die Bestimmungen der Technischen Richtlinien für den Vorbeugenden Brandschutz TRVB N 136 strengstens zu beachten.
26) Fluchtwege
Fluchttüren sind unversperrt zu halten und in Fluchtwegen dürfen keine Lagerungen erfolgen.
27) Brandschutztechnische Bestimmungen
a Feuerlösch-, Brandmelde- und Sicherheitsvorschriften wie vor Ort ausgeschildert, sind einzuhalten.
b Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt, verstellt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
c Alle Gänge in den Räumlichkeiten sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden
d Die Feuerwehrzufahrt vor dem Gebäude sowie allgemeine Flächen wie Gänge und Stiegen sind ausnahmslos freizuhalten – insbesondere auch bei Anlieferungen.
e In den gemieteten Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot.
f Ein Kochen von Speisen ist untersagt (ausgenommen Vorbereitungsküche) – es dürfen nur Speisen in den üblichen Warmhaltebehältern auf Esstemperatur gehalten werden, wobei keine offenen Feuerquellen benützt werden dürfen.
g Die Verwendung von Spritzkerzen und Nebelmaschinen ist untersagt.
h Die für die gemieteten Räumlichkeiten festgelegte maximale Personenzahl darf nicht überschritten werden.
i Tische, Stühle und sonstige Einrichtungen dürfen nur nach den vorliegenden Bestuhlungsplänen angeordnet werden.
j Aus Gründen des Lärmschutzes sind ab 22 Uhr die Fenster geschlossen zu halten. Lärmerregungen insbesondere auch außerhalb des Gebäudes sind untersagt.
k Seitens des Veranstalters, der dafür die Verantwortung trägt, ist die Einhaltung aller oben angeführter Regelungen sicherzustellen und zu gewährleisten.
28) Garderobe
Es steht keine überwachte Garderobe zur Verfügung. Sollte der Veranstalter dies wünschen hat dieser die Organisation über und übernimmt dafür jegliche Haftungsansprüche.
29) Gastronomische Versorgung
Für die Versorgung der Besucher (Gäste) mit Speisen und Getränken kann ein Caterer hinzugezogen werden. Kochgeschirr, Tafelgeschirr, Gläser und Tischwäsche sind im Mietpreis nicht inkludiert und werden seitens der Gemeinde auch nicht zur Verfügung gestellt.
Beauftragt der Veranstalter ein Catering-Unternehmen, das im Zuge der Veranstaltung Speisen und Getränke zubereitet, ist bei Veranstaltungen im Atrium die Nutzung der Vorbereitungsküche im Erdgeschoss verpflichtend. Die Beauftragung hat direkt zwischen dem Veranstalter und dem Catering-Unternehmen zu erfolgen. Die Gemeinde steht in keiner Vertragsbeziehung zum Caterer. Für sämtliche Schäden, die der Caterer zu verantworten hat, wird der Veranstalter die Gemeinde schad- und klaglos halten.
Das Verabreichen von Speisen und Getränken ohne oder neben einem beauftragten Catering-Unternehmen ist nur zulässig, sofern das schriftlich mit der Gemeinde vereinbart wurde.
30) Besichtigungen
Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den von dem Veranstalter benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Veranstalters erheblich beeinträchtigt werden.
31) Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
32) Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Veranstalter oder seinen Bevollmächtigten.
33) Kompensation
Dem Veranstalter ist es untersagt, die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen aufzurechnen.
34) Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die Gemeinde kann der Veranstalter keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übertragen/weitergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Veranstalter neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber zu ungeteilter Hand.
35) Gerichtsstandvereinbarung
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der gegenständlichen Abmachung bzw. aus dem gegenständlichen Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts, das nach dem Sitz der Marktgemeinde Gumpoldskirchen örtlich zuständig ist, vereinbart.
36) Schlussbestimmung
Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.